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Captives

Einleitung

Eine Alternative zur Eindeckung von Versicherungsschutz kann die
Gründung einer Captive sein. Hierbei handelt es sich um ein firmen-
eigenes Versicherungsunternehmen, das innerhalb der Gruppe das zu
versicherende Risiko trägt. Captives werden in der Regel von großen,
meist international tätigen Konzernen aufgesetzt. Mit der so genannten
Protected Cell Company (PCC) besteht aber auch für kleinere und mittlere
Unternehmen (KMU) die Möglichkeit der Eigenversicherung.

Die Gründung einer Captive kann aus den folgenden Gründen für eine
Unternehmen von Interesse sein:

1. Zugang zum Rückversicherungsmarkt bei Risiken, die bei
Erstversicherern nur eingeschränkt oder nicht zu angemessenen Prämien
versicherbar sind. Im Bereich der regenerativen Energien werden etwa
PCC-Konzepte zur Absicherung von Leistungsgarantien diskutiert.
2. Kosten- und Steueroptimierung innerhalb der Gruppe bei Risiken,
deren Eintrittswahrscheinlichkeit aufgrund der Schadenshistorie vom
Unternehmen gut eingeschätzt werden kann.

Die Captive dient somit der Kostenoptimierung durch

1. Hebung von Einsparpotentialen bei Versicherungsprämien;
2. Optimierung des (firmeninternen) Schadensmanagements.

Ob die Gründung einer Captive bzw. der Erwerb einer cell in einer PCC
sich im jeweiligen Einzelfall als valide Alternative darstellt, ist im
Rahmen einer Machbarkeitsstudie zu klären. Captives können dabei als
reiner Eigenversicherer (allein für ein einziges Unternehmen) gegründet
werden, aber auch als Industrie-Eigenversicherer. Als Standorte kommen
dabei innerhalb der Europäischen Union Luxemburg, Irland oder Malta in
Betracht, wobei hier allein Malta das PCC-Konzept vorhält und zudem ein
dichtes Netz an Doppelbesteuerungsabkommen vorhält.


Malta: Mehr als nur Sonne und Strand

RA Dr. Christian Pisani LL.M. (London), München-Gräfelfing

Malta gewinnt weiter an Bedeutung für die internationale Versicherungswirtschaft und als
Captive-Standort. Seit 2004 ist der Inselstaat im Mittelmeer EU-Mitglied. Das regulatorische
Umfeld für Versicherer und (sonstige) Finanzdienstleister entspricht damit gemeinschafts-
rechtlichen Standards. Auf Malta zugelassene Versicherer können so auch im Rahmen
der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit europaweit Risiken zeichnen, was
Malta zu einer wirklichen Alternative für Nischenanbieter werden lässt. Schließlich
sieht Maltas Steuerrecht interessante Möglichkeiten zur Optimierung vor, die sowohl
von EU wie OECD anerkannt sind. Ein weit gespanntes Netz an Doppelbesteuerungsabkommen
gewährleistet dabei, dass die einmal erlangten Steuervorteile auch erhalten bleiben.
Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass sich Ende 2008 bereits 41 Versicherer
für Malta als Standort entschieden haben. Dieser positive Trend schlägt sich auch im
Prämienaufkommen nieder. So weisen etwa die Zahlen für 2007 mit € 764 Mio. eine
Verdoppelung gegenüber dem entsprechenden Vorjahreswert aus.

Südliches Flair mit englischer Tradition

Malta ist vielen nur als sonnige Ferieninsel im Mittelmeer bekannt. Dabei sind es gerade
Englischkurse, die sich bei deutschen Touristen ungebrochener Beliebtheit erfreuen. Als
ehemalige britische Kronkolonie bietet Malta insofern südliches Flair mit englischer
Tradition. Eine durchaus interessante Mischung – auch für Investoren.
Deutsche Unternehmen gehörten zu den Ersten, die sich auf der Insel nach deren Unabhängig-
keit im Jahre 1964 niedergelassen haben. Und seither hat sich nichts an den engen
deutsch-maltesischen Wirtschaftbeziehungen geändert. So hatten laut Bundesbank Ende 2007
Deutsche insgesamt € 24,4 Mrd. auf Malta investiert, wovon der Grossteil auf den
Finanzdienstleistungssektor entfällt. Grund für die Beliebtheit Maltas ist dabei nach Ansicht
des scheidenden deutschen Botschafters auf Malta Freiherr von Stenglin die Effizienz und
Transparenz der international allgemein anerkannten Aufsicht durch die Malta Financial
Services Authority (MFSA) sowie die Anwendbarkeit internationaler Rechnungs-
legungsstandards. In einem Interview mit The Malta Business Weekly vom 25.06.2009
stellt von Stenglin als weiteren Vorteil heraus, dass mit den zuständigen Behörden
problemlos auf Englisch als im internationalen Wirtschaftsleben üblicher Verkehrssprache
kommuniziert werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen für Versicherungsmanager und
-makler, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie sonstige Dienstleister vor Ort, die zudem
häufig im Ausland studiert bzw. sich weiter qualifiziert haben. Schließlich gewährleistet
Maltas EU-Mitgliedschaft die Sicherheit, dass das regulatorische Umfeld gemeinschafts-
rechtlichen Vorgaben entspricht und insoweit europaweit anzuerkennen ist.

Regulatorisches Umfeld

Die gesetzlichen Grundlagen für Erlaubnis und Aufsicht von Versicherungsunternehmen und
Versicherungsvermittlern ergeben sich aus dem Insurance Business Act von 1998 (IBA).
Ergänzt wird der IBA durch Regulations bzw. Rules. Hier werden allgemeine Vorgaben im
IBA weiter konkretisiert. Aufgrund dieser Regelungstechnik ist Flexibilität gewährleistet. So
ist es möglich, schnell auf Marktbedürfnisse und -entwicklungen zu reagieren. Erklärtes Ziel
ist es auf diese Weise einen Rechtsrahmen zu schaffen, der Malta im internationalen
Vergleich zu einem attraktiven Standort für Versicherungsdienstleistungen macht.1
Zuständig für Erlaubnis und Beaufsichtigung ist die MFSA, zu deren Aufgaben auch die
Bankaufsicht sowie die Führung des Handelsregisters (Company Registry) gehört.2 Die
MFSA versteht sich insoweit eher als unterstützender “Supervisor” denn als starrer
“Regulator”. So werden in aller Regel nach Aussagen des MFSA-Leiters Prof. Joe Bannister
Genehmigungsverfahren in enger Abstimmung mit dem Antragssteller durchgeführt. In einem
Interview mit The Malta Business Weekly vom 21.05.2009 spricht Bannister insofern von
einem “Open-Door-Approach”.
Infolge der starken Präsenz ausländischer Versicherer und Captives auf Malta, verfügt die
MFSA dabei über Erfahrungen mit den unterschiedlichsten Rechtsordnungen und
Rechnungslegungsstandards der jeweiligen Muttergesellschaften. Nachdem sich das
maltesische Recht insgesamt als Hybrid zwischen englischem Common Law und kontinental-
europäischen Civil Law darstellt, sind maltesische Juristen es zudem gewohnt, zwischen
den unterschiedlichen Rechtstraditionen und ihren jeweiligen Besonderheiten, etwa
bei Auslegungsfragen, zu wechseln. Insgesamt stellt sich der Umgang mit ausländischem
Recht dabei als Teil der täglichen Arbeit maltesischer Rechtsanwender dar. Dies trägt
entscheidend dazu bei, die Kommunikation über die Rechtsordnungen hinweg zu erleichtern.
Insofern kann ein Grundverständnis für die weitreichenden, insbesondere methodischen
Unterschiede, die sich aus der Anwendung von Fallrecht bzw. kodifiziertem Recht ergeben
können, vorausgesetzt werden. Gleichzeitig bestehen enge Verbindungen der maltesischen
Versicherungswirtschaft zum international besonders wichtigen Londoner Markt. So ist die
professionelle Betreuung etwa bei der Eindeckung von Rückversicherungsschutz
gewährleistet.

Europaweit versichern

Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ermöglichen es Versicherern mit Sitz auf Malta
innerhalb der EU und dem EWR problemlos Risiken zu zeichnen. Voraussetzung hierfür ist
allein die Anzeige an die MFSA, die dies ihrerseits den Aufsichtsbehörden der jeweiligen
Zielmärkte mitteilt.3 Es verwundert daher nicht, dass Ende 2007 (bereits) 60% des
Prämienaufkommens der auf Malta domizilierten Versicherer außerhalb der Insel
erwirtschaftet wurde.
Neben dem Versicherungsaufsichtsrecht bleibt im internationalen Versicherungsgeschäft
allerdings die in aller Regel allein eingeschränkte Rechtswahlfreiheit für das Bedingungswerk
zu beachten.4 Im Verbraucherschutzinteresse ist hierbei im Wesentlichen auf die
Risikobelegenheit abzustellen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass im Bereich von Massenrisiken
in aller Regel auf das Recht des Versicherungsnehmers abzustellen sein wird.
Allerdings besteht für sogenannte Großrisiken (im industriellen Bereich) eine bedeutsame
Ausnahme, wonach die Parteien im Einzelfall das Recht eines anderen Mitgliedstaates wählen
können.
Zudem gelten Besonderheiten für die Korrespondenzversicherung, bei deren Abschluss keine
in Deutschland domizilierte Mittelsperson beteiligt war. Insofern wird vertreten, dass
unabhängig von den oben genannten Beschränkungen eine (freie) Rechtswahl dem Grunde
nach zulässig sein soll. Von einer solchen Rechtswahl sollen jedoch (zwingende)
Bestimmungen zum Schutze von Verbraucherinteressen unberührt bleiben. Für auf Malta
domizilierte Versicherer, deren Vertrieb ausschließlich über das Internet läuft, erweist sich
diese Ausnahme als besonders wichtig. Dabei muss allerdings jedenfalls gewährleistet sein,
dass der Vertrieb ausschließlich über das Internet erfolgt. So kann sich ein Versicherer mit
Sitz im Ausland auf die Erleichterungen für die Korrespondenzversicherung schon dann nicht
mehr berufen, sobald er in Deutschland seine Produkte auch im Rahmen der Dienstleistungsbzw.
Niederlassungsfreiheit anbietet.5 Im Einzelnen ist hier jedoch einiges strittig. Vor
Markteintritt sollte daher jedenfalls eine entsprechende rechtliche Prüfung im Einzelfall
erfolgen.6

Captives

Mit den Insurance Business (Companies Carrying on Business of Affiliated Insurance)
Regulations von 2003 bietet Malta Captives7 ein interessantes regulatorisches Umfeld,
welches durch ein günstiges Steuerregime ergänzt wird, das sowohl dem Gemeinschaftsrecht
wie OECD-Standards entspricht.8
Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Captive-Gesellschaft sind gegenüber
sonstigen Versicherern (wesentlich) erleichtert, nachdem hier regelmäßig keine
Verbraucherinteressen betroffen sind. So besteht etwa keine Pflichtmitgliedschaft für
Captives am Protection and Compensation Fund, der insbesondere dem Schutz von
maltesischen Versicherungsnehmern dient.
Captives maltesischen Rechts können sowohl als Erst- wie als Rückversicherungs-Captive
geführt werden. Sie sind dabei berechtigt, Risiken ihrer jeweiligen Mutter- bzw. (sonstiger)
Konzerngesellschaften sowie ihrer Mehrheitsgesellschafter zu zeichnen. Darüber hinaus
besteht die Möglichkeit, Drittrisiken ins Portfolio zu nehmen und Captives insofern als
Spezialversicherer für Risiken bestimmter Industrie- und Berufszweige zu betreiben.

Protected Cell Companies: Eine Alternative für KMU, Nischenanbieter und Makler

Protected Cell Companies (PCC) gelten als interessante Alternative zur Ausgabenoptimierung
im Versicherungsgeschäft. Diese Gesellschaftsform bietet sich gerade für kleine und mittlere
Unternehmen und Versicherungsmakler an, die die Kosten für die Gründung und Führung
einer selbständigen Captive-Gesellschaft scheuen. Seit Inkrafttreten der Companies Act (Cell
Companies Carrying on Business of Insurance) Regulations von 2004 stellt Malta für dieses
Marktsegment den insoweit notwendigen Rechtsrahmen zur Verfügung. Entscheidender
Vorteil einer PCC auf Malta ist dabei, dass der Inselstaat EU-Mitglied ist und zudem ein
umfassendes Netz an Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Die PCC ist eine Gesellschaftsform, bei der neben einem gemeinsamen Kern (Core) einzelne
von einander getrennte Haftungsmassen (Cells) gebildet werden können, ohne dass solche
Cells selbst eine eigene Rechtspersönlichkeit neben der PCC erlangen würden. Im
Außenverhältnis bleibt gleichzeitig die Haftung auf einzelne Cells beschränkt, sodass bei
Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz einer einzelnen Cell, die Inhaber sonstiger Cells hiervon
unberührt bleiben und insbesondere nicht für die Verbindlichkeiten der insolventen Cell in
Anspruch genommen werden können. Im Ergebnis ermöglicht also die PCC innerhalb einer
einzigen juristischen Person von einander abgeschirmte Haftungspools eines oder mehrerer
Inhaber zu führen (Ring Fencing). Auf diese Weise können Gründungs- und Betriebskosten
eingespart werden.
Die PCC-Gesetzgebung hat ihren Ursprung im Common Law, das entsprechende Klauseln
zur vertragliche Haftungsbeschränkung auf bestimmte innerhalb einer juristischen Person
gebildeter Haftungsmassen dem Grunde nach zulässt. Neu ist, dass mit der PCC nunmehr eine
eigene Gesellschaftsform begründet wurde, in der solche von einander getrennte
Vermögensmassen (nach außen erkennbar) gebildet werden können. Im Interesse der
Vertragspartner sehen dabei die Companies Act (Cell Companies Carrying on Business of
Insurance) Regulations vor, dass die PCC ausdrücklich als solche im Geschäftsverkehr auftritt
und insoweit darauf hinweist, dass ein Anspruch allein gegenüber der jeweilige Cell besteht,
mit der kontrahiert wurde. Für die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung entscheidend ist,
dass tatsächlich auch die einzelnen Vermögensmassen innerhalb der PCC von einander
getrennt geführt wurden, also keine Vermischung der unterschiedlichen Haftungsmassen
eingetreten ist. Es ist daher erforderlich, dass für die einzelnen Cells gesonderte Bankkonten
geführt werden und Rechnung so gestaltet sind, dass Zahlungen ausschließlich an die
jeweilige, genau bezeichnete Cell zu leisten ist. Weiterhin sollte gewährleistet werden, dass
die einzelnen Cells über Rückversicherungsschutz verfügen (möglichst back-to-back),
wodurch das jeweilige Insolvenzrisiko im Ergebnis (stark) minimiert werden kann.
Trotz seiner langen Tradition in der vom Common Law geprägten Vertragspraxis als
anerkanntes Mittel zur Risikoabschirmung, werden in der Literatur vereinzelt Bedenken
bezüglich der Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung und deren Insolvenzfestigkeit
geäußert.9 Entscheidend dürfte insoweit sein, dass aufgrund des EU-weit vereinheitlichten
internationalen Insolvenzrechts in aller Regel Malta für Eröffnung und Durchführung eines
Insolvenzverfahrens für dort domizilierte PCCs international zuständig sein wird. Vor diesem
Hintergrund dürfte von der Insolvenzfestigkeit der innerhalb der PCC erfolgten Separierung
auszugehen sein. Zur weiteren Risikominimierung im Übrigen dürfte es allerdings angezeigt
sein, durch Vertragsbestimmungen für Streitigkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens
jedenfalls einen maltesischen Gerichtsstand zu vereinbaren, soweit dies rechtlich möglich
ist.10

Zusammenfassung

Im internationalen Vergleich stellt sich Malta aufgrund seines regulatorischen Umfelds sowie
seiner Steuergesetzgebung als interessanter Standort für die Versicherungswirtschaft und
Captives dar. Dies gilt insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, nachdem Maltas
Gesetzgeber mit der Protected Cell Company eine gerade für dieses Marktsegment ideale
Rechtsform geschaffen hat. Die EU-Mitgliedschaft des Inselstaates bürgt dabei für
Rechtssicherheit und eröffnet gleichzeitig die weitgehend problemlose Möglichkeit, den
gesamten EU- und EWR-Markt zu erschließen.

Der Autor:
RA Dr. Christian Pisani LL.M. (London)

1 MFSA, A Guide to Affiliated Insurance and Insurance Management Companies, 4 (für Captives); vgl. auch o.
Verf., Financial services industry must be innovative – Finance Malta chairman, The Times of Malta vom
26.07.2009, 99.
2 MFSA, The Framework of Supervision of Insurance and Reinsurance Companies, 4 ff.
3 Vgl. ss. 9 ff. der European Passport Rights for Insurance and Reinsurance Undertakings Regulations von 2004.
4 Vgl. Prölss/ Armbrüster, in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, VorArt. 7 EGVVG zum (noch) gültigen
Versicherungskollisionsrecht; zum internationalen Versicherungsvertragsrecht nach Rom I, gültig für
Versicherungsverträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden, vgl. Perner, IPrax 2009, 218; Fricke,
VersR 2008, 443. Die entsprechenden Regelungen beziehen sich dabei allein auf das Erstversicherungsrecht, für
das Rückversicherungsrecht ist hingegen auf Art. 27 ff. EGBGB zurückzugreifen, vgl. hierzu Prölss/
Armbrüster, in Prölss/ Martin, aaO., VorArt. 7 EGVVG Rn. 15 mwN.
5 vgl. Prölss/ Armbrüster, in Prölss/ Martin, aaO., Art. 9 EGVVG Rn. 10.
6 Zum Streitstand vgl. Prölss/ Armbrüster, in Prölss/ Martin, VVG, aaO., Art. 9 EGVVG Rn. 9 ff. mwN., im
Ergebnis ablehnend, a.A. Winter, VersR 01, 1467.
7 Zu Ausgestaltung und Funktion einer Captive, lesenswert: Reinhard, “Fronting” für eine Captive Insurance
Company, 1999, 9 ff.
8 MFSA, A Guide to Affiliated Insurance and Insurance Management Companies, 4.
9 Stunz/ Wilhelm, VP 2008, 117.
10 Für die Erstversicherung: Art. 8 ff. EuGVVO; hierzu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl.
2005, Art. 13 Rn. 9 bzw. Art. 14 passim, sowie Geimer, in Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
2. Aufl. 2004, Art. 14 Rn. 9, jeweils insbesondere zur beschränkten Gerichtsstandsvereinbarung im Fall von
Großrisiken. Für die Rückversicherung gelten die Sonderregelungen der Art. 8 ff. EuGVVO nicht, vgl. EuGH
vom 13.7.2000 – 412/98 (Group Josi) unter Nrn. 62 ff.



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PCC

Stand: 25. Juni 2010













































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